Unbestimmt ist ebenso, ob die Beschwerdeführerin 1 dannzumal noch Grundeigentümerin im Gemeindegebiet sein wird. Der von ihr geltend gemachte Beschwerdegrund geht damit auch nicht über das Interesse zukünftiger Grundeigentümer in der Gemeinde G. hinaus. Die Möglichkeit in G. Grundeigentum zu erwerben, steht grundsätzlich jedermann offen und kann deshalb für die Betroffenheit gemäss § 28 BauG und § 38 Abs. 1 VRPG nicht ausreichen. Die Parzelle Nr. 1467 der Beschwerdeführerin 1 wurde teilweise der Übergangszone gemäss § 170 Abs. 2 BauG (§ 33 BNO) 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 283