Die Festsetzung von Baugebieten, welche den Anforderungen von Art. 15 RPG entsprechen, ist daher ein typisches allgemeines, öffentliches Interesse und die Beschwerdeführerin 1 ist vom Planungsentscheid im Gebiet "Rütene" auch nicht mehr als die Allgemeinheit betroffen. Dieses Anliegen vermag ein praktisches Interesse der Beschwerdeführerin 1 an einer Nicht- oder Auszonung der Grundstücke der Beschwerführer 2 im Gebiet "Rütene" nicht zu begründen. dd) Das schützenswerte Interesse muss überdies aktuell sein (vgl. AGVE 1990, S. 329; vgl. dazu auch BGE 125 II 442 f. und BGE 118 Ia 53 f.).