Die Grundstücke der Beschwerdeführerin 1 liegen im Gebiet "Ei" am südöstlichen Siedlungsrand der Gemeinde. Die Entfernung zum Gebiet "Rütene" beträgt über 1.2 km (Luftlinie). Die Beschwerdeführerin 1 ist damit nicht benachbart und eine Beeinträchtigung ihrer Interessen durch die Nutzungsplanrevision im Gebiet "Rütene" ist grundsätzlich schon auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht auszumachen. Eine besondere, beachtenswerte und relevante örtliche Beziehung wird von der Beschwerdeführerin 1 auch nicht geltend gemacht.