Abs. 2 lit. b RPG (Einordnung von Bauten) und Art. 3 Abs. 3 RPG (Gestaltung und Abgrenzung des Siedlungsraumes). Für die Legitimation genügt in der Regel, wenn die beschwerdeführende Nachbarin eine andere als die im angefochtenen Plan festgesetzte Zonenzuweisung geltend macht und die Zonierung der Nachbarparzelle Auswirkungen (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) auf ihr Grundeigentum haben kann. Ob tatsächlich eine Beeinträchtigung ihrer Interessen besteht, ist dann eine Frage des materiellen Rechts (AGVE 1998, S. 326).