1466 ( oder 2838) und 1455 ist. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, mit der Zuweisung aller vier Parzellen entstünde eine kompakte Bauzone. Damit beruft sie sich für die Zonierung ihrer eigenen Parzellen auf die Planungsgrundsätze in Art. 3 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 281