Der Regierungsrat hat im Beschwerdeentscheid die Bezeichnung der Parzelle Nr. 1466 auf die Nr. 2838 korrigiert. Die Beschwerdeführerin 1 ist gemäss den eingereichten Grundbuchauszügen Eigentümerin der Parzellen Nrn. 1467, 1456, 1499 und 3022. In Bezug auf die Zuweisung ihrer eigenen Parzellen Nrn. 1467 und 1456 zum Nichtbaugebiet ist sie somit ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. (...). bb) Die Beschwerdeführerin 1 stellt zusätzlich Zonierungsanträge für die Parzellen Nrn. 1466 (oder nach dem Regierungsrat 2838) und 1455, welche nach Auskunft des Grundbuchamtes alle drei nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehen, jedoch unmittelbar an deren Parzellen