gestellt hat, ist nicht zu beanstanden: Die bisher fehlende Koordination führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Unterschutzstellung des Gebäudes Nr. 3 durch die Gemeinde E. Eine künftige Koordination unter Berücksichtigung der Massnahmen der Gemeinde O. - insbesondere auch für das Gebäude Nr. 2 - bleibt mit der erfolgten Unterschutzstellung möglich. Das Vorgehen der Gemeinde E. ist rechtlich auch deshalb nicht zu beanstanden, weil das Gebäude Nr. 3 für sich alleine, d.h. unabhängig von den restlichen Gebäuden auf dem Fabrikareal, schützenswert ist.