Der Erlass des Kurzinventars im April 2000, welches die Bauten der Beschwerdeführerin unter den Nrn. 929/930 inventarisiert, erfordert eine Überarbeitung des Zonenplanes von 1998. Entsprechende Abklärungen zum kommunalen Schutz sind im Gange. Als die Gemeinde E. am 10. Juni 1999 ihren Zonenplan beschloss, war das Kurzinventar für die Gemeinde O. noch nicht erstellt. Dass die Gemeinde E. das Gebäude Nr. 3 ohne detaillierte Abstimmung mit der Gemeinde O. unter kommunalen Substanzschutz gemäss § 24 BNO 278 Verwaltungsgericht 2002