Somit sind die Gemeinden E. und O. verpflichtet, ihre Schutzmassnahmen, welche das Areal der Beschwerdeführerin betreffen, aufeinander abzustimmen. Eine einheitliche, d.h. gemeinsame und gleichzeitige, Planung der Gemeinden O. und E. für dieses Areal ist daher zweckmässig, gesetzlich aber nicht vorgeschrieben und nicht der einzig zulässige Weg für eine wirksame Koordination. c) Die Gemeinde O. hat mit Beschluss vom 31. März 1998 ihren Zonenplan erlassen und das Areal der Beschwerdeführerin in die WG 3 eingewiesen. Eine Unterschutzstellung der Fabrikgebäude ist in diesem Zonenplan nicht vorgesehen.