Damit der Abstimmungsbedarf erkannt werden kann, stellen die Behörden fest, wie sich ihre raumwirksamen Tätigkeiten auswirken und unterrichten einander darüber rechtzeitig (Art. 2 Abs. 2 RPV). Diese Abstimmungspflicht besteht nicht nur in vertikaler sondern auch in horizontaler Hinsicht, d.h., dass eine Gemeinde im Rahmen ihrer Nutzungsplanung verpflichtet ist, die gemeindeübergreifenden Auswirkungen mit den Nachbargemeinden zu koordinieren. Somit sind die Gemeinden E. und O. verpflichtet, ihre Schutzmassnahmen, welche das Areal der Beschwerdeführerin betreffen, aufeinander abzustimmen.