der ab (Art. 2 Abs. 1 RPG). Unter Planabstimmung wird die Pflicht jedes einzelnen Aufgabenträgers verstanden, über den Ressorthorizont hinauszudenken und die eigenen Planungen sowohl inhaltlich als auch verfahrensmässig zu den Planungen berührter Aufgabenträger in konstruktive Beziehung zu setzen (Pierre Tschannen, in: Heinz Aemisegger/Alfred Kuttler/Pierre Moor/Alexander Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 2 N 52). Damit der Abstimmungsbedarf erkannt werden kann, stellen die Behörden fest, wie sich ihre raumwirksamen Tätigkeiten auswirken und unterrichten einander darüber rechtzeitig (Art. 2 Abs. 2 RPV).