Das gesamte Fabrikareal bilde jedoch eine bauliche Einheit, welche eine getrennte Betrachtungsweise unter dem Aspekt des Denkmalschutzes nicht zulasse, sondern ein Planungshandeln erfordere, welches über die Gemeindegrenzen von E. hinausgehe. Die Gemeinde O. habe anlässlich der Zonenplanung vom 31. März 1998 auf eine Unterschutzstellung der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gebäudekomplexe verzichtet. Damit könne die Gemeinde E. ihre Planung lediglich noch derjenigen von O. angleichen, weshalb eine Unterschutzstellung der Gebäude auf dem Gemeindegebiet von E. ebenfalls ausgeschlossen