276 Verwaltungsgericht 2002 des Genehmigungsbeschlusses zu laufen. Im vorliegenden Fall hat indessen kein Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat stattgefunden, da die Einwohnergemeindeversammlung V. dem Begehren des Beschwerdeführers gefolgt war. Folglich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf ein allfälliges Vertrauen in eine entsprechende Zustellpraxis berufen.