Nur in jenen Fällen, in denen gegen den Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans Beschwerde an den Regierungsrat gemäss § 26 BauG erhoben worden ist, erfolgt eine individuelle Zustellung des Grossratsbeschlusses mit Bekanntgabe des Datums der amtlichen Publikation. Denn auch für die Anfechtung des Beschwerdeentscheids beginnt die Frist erst mit der Publikation 276 Verwaltungsgericht 2002