Dies gilt erst recht in den Fällen von § 27 Abs. 2 BauG, wo der Grundeigentümer auf Grund der Anhörung mit einer Änderung rechnen muss. dd) Eine generelle Zustellung des grossrätlichen Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten entspricht im Übrigen offenbar auch nicht der gängigen Praxis. Nur in jenen Fällen, in denen gegen den Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans Beschwerde an den Regierungsrat gemäss § 26 BauG erhoben worden ist, erfolgt eine individuelle Zustellung des Grossratsbeschlusses mit Bekanntgabe des Datums der amtlichen Publikation.