Damit wird den betroffenen Grundeigentümern das rechtliche Gehör zur Sache gewährt. Zugleich erhalten sie Kenntnis von der bevorstehenden Genehmigung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliegt es dem Grundeigentümer, sich ständig über die rechtliche Situation seiner Grundstücke auf dem Laufenden zu halten und bei einer Änderung der Verhältnisse die notwendigen Massnahmen zur Wahrung seiner Interessen zu ergreifen (BGE 106 Ia 312 f.). Dies gilt erst recht in den Fällen von § 27 Abs. 2 BauG, wo der Grundeigentümer auf Grund der Anhörung mit einer Änderung rechnen muss.