Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 420). cc) Der gesetzgeberische Verzicht, eine individuelle Mitteilungspflicht von Genehmigungsbeschlüssen an die Grundeigentümer zu statuieren, wird auch durch die Regelung von § 27 Abs. 2 BauG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift hat die Genehmigungsbehörde für den Fall, dass sie Änderungen (von geringer Tragweite oder wenn keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht) vornimmt, den Gemeinderat und die in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffenen vorher anzuhören. Damit wird den betroffenen Grundeigentümern das rechtliche Gehör zur Sache gewährt.