vorsehen muss, welches die volle Überprüfung durch eine Beschwerdebehörde erlaubt. Auch aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich keine Pflicht des Gemeinwesens, die Grundeigentümer bei Erlass oder Revision des Zonenplans persönlich zu benachrichtigen. Dies gilt nicht nur bei einer Gesamtrevision des Zonenplans, sondern auch bei einer Teilrevision (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 1983, in: ZBl 86/1985, S. 164 ff., insbes. S. 168; vgl. auch Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Auflage, Band I, Zürich 1999, Rz. 405; Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 420). cc)