vgl. auch BGE 116 Ia 218 f.). Beschränkt sich das kantonale Recht hingegen auf die Publikation und die öffentliche Auflage, verstösst dies nicht gegen Bundesrecht: Dass der von einem Nutzungsplan betroffene Eigentümer vor der öffentlichen Auflage des Plans persönlich angehört werden müsste, lässt sich aus Art. 33 RPG nicht ableiten. Diese Bestimmung verlangt lediglich eine öffentliche Auflage der Nutzungspläne und schreibt vor, dass das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 275