So bestimmt § 24 Abs. 2 VRPG, dass Verfügungen und Entscheide, die an eine sehr grosse oder unbestimmte Zahl von Betroffenen gerichtet sind, durch öffentliche Bekanntmachung zu eröffnen sind. Und gemäss § 24 Abs. 3 VRPG gelten öffentlich bekannt gemachte Verfügungen und Entscheide für jedermann, der betroffen ist. bb) Auch aus dem Bundesrecht ergibt sich kein Anspruch auf individuelle Eröffnung. Eine Pflicht zur persönlichen Benachrichtigung der einzelnen Grundeigentümer im Nutzungsplanungsverfahren besteht nach Auffassung des Bundesgerichts nur dann, wenn sie das kantonale Recht vorsieht (BGE 106 Ia 312; vgl. auch BGE 116 Ia 218 f.).