Insbesondere ist in § 28 BauG keine individuelle Eröffnung der Beschlüsse des Grossen Rats (oder des Regierungsrats) über die Genehmigung von Nutzungsvorschriften und -plänen vorgesehen. § 28 BauG geht als spezielle Regelung der Bestimmung von § 23 VRPG, welche die Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden allgemein regelt, vor. Im Übrigen sieht aber auch das VRPG die öffentliche Bekanntmachung vor: So bestimmt § 24 Abs. 2 VRPG, dass Verfügungen und Entscheide, die an eine sehr grosse oder unbestimmte Zahl von Betroffenen gerichtet sind, durch öffentliche Bekanntmachung zu eröffnen sind.