ABauV informiert der Gemeinderat vor Beginn der Beschwerdefrist (§ 26 BauG) die Eigentümer von Grundstücken sowie Personen mit Sitz oder Wohnsitz im von der Änderung betroffenen Gebiet, wenn der Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans vom öffentlich aufgelegten Entwurf abweicht. Darüber hinaus enthalten aber weder das BauG noch die ABauV eine Verpflichtung zur persönlichen Benachrichtigung der betroffenen Grundeigentümer. Insbesondere ist in § 28 BauG keine individuelle Eröffnung der Beschlüsse des Grossen Rats (oder des Regierungsrats) über die Genehmigung von Nutzungsvorschriften und -plänen vorgesehen.