aa) Neben der öffentlichen Publikation auch die schriftliche Benachrichtigung der Eigentümer von Grundstücken im Planungsgebiet sowie der Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Planungsgebiet verlangt § 4 Abs. 2 ABauV für die öffentliche Auflage von Entwürfen zu Nutzungsplänen und -vorschriften gemäss § 24 BauG. Gemäss § 5 Abs. 3 ABauV informiert der Gemeinderat vor Beginn der Beschwerdefrist (§ 26 BauG) die Eigentümer von Grundstücken sowie Personen mit Sitz oder Wohnsitz im von der Änderung betroffenen Gebiet, wenn der Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans vom öffentlich aufgelegten Entwurf abweicht.