Der Beschwerdeführer vertritt allerdings den Standpunkt, der Genehmigungsbeschluss sei ihm nie offiziell eröffnet worden. Aus der Vernehmlassung des Baudepartements geht hervor, dass es in der Tat unterlassen wurde, dem Beschwerdeführer nach Erlass des Genehmigungsbeschlusses des Grossen Rats eine Kopie des Protokolls mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Das Baudepartement befürwortet deshalb ein Eintreten auf die Beschwerde auf Grund einer analogen Anwendung der Vorschriften über die Wiederaufnahme (§§ 27 f. VRPG). c) Es stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf individuelle Eröffnung des Genehmigungsbeschlusses besteht.