Der Beginn der Beschwerdefrist wird mit dem Bezug dieses Merkblattes nicht aufgeschoben." Die zwanzigtägige Beschwerdefrist begann am Tag nach der Publikation im Amtsblatt zu laufen und endete am 30. November 1997 bzw. auf Grund von § 31 VRPG i.V.m. § 81 Abs. 3 ZPO am 1. Dezember 1997. Die Beschwerde ist somit klarerweise nicht innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht eingegangen. b) Der Beschwerdeführer vertritt allerdings den Standpunkt, der Genehmigungsbeschluss sei ihm nie offiziell eröffnet worden.