272 Verwaltungsgericht 2002 und werden auch nicht geltend gemacht. Die geplante Anlage erweist sich am vorgesehenen Standort somit als bewilligungsfähig (siehe AGVE 2000, S. 247 mit Hinweis), und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 70 Beginn des Fristenlaufs gemäss § 28 BauG. - Die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht beginnt am Tag nach der Publikation des Genehmigungsentscheides im kantonalen Amtsblatt zu laufen. - Ein Anspruch auf individuelle Eröffnung des Genehmigungsentscheides besteht nicht.