272 Verwaltungsgericht 2002 und werden auch nicht geltend gemacht. Die geplante Anlage erweist sich am vorgesehenen Standort somit als bewilligungsfähig (siehe AGVE 2000, S. 247 mit Hinweis), und die Beschwerde ist als unbe- gründet abzuweisen. 70 Beginn des Fristenlaufs gemäss § 28 BauG. - Die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht beginnt am Tag nach der Publikation des Genehmigungsentscheides im kantonalen Amtsblatt zu laufen. - Ein Anspruch auf individuelle Eröffnung des Genehmigungsentschei- des besteht nicht. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 12. Dezember 2001 in Sachen Pf. gegen Genehmigungsbeschluss des Grossen Rats. Aus den Erwägungen 1. Entscheide des Grossen Rats und des Regierungsrats über die Genehmigung von kommunalen Nutzungsplänen und -vorschriften können von den in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen und von den Gemeinden innert 20 Tagen seit der amtlichen Publika- tion beim Verwaltungsgericht angefochten werden, das sie auf ihre Rechtmässigkeit prüft (§ 28 BauG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falles sachlich zuständig. 2. Der Beschwerdeführer ficht mit seiner vom 11. Januar 1999 datierenden Beschwerde den Genehmigungsbeschluss des Grossen Rats vom 28. Oktober 1997 an. Damit stellt sich vorab die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. a) Gemäss § 28 BauG müssen die Genehmigungsentscheide in- nert 20 Tagen seit der amtlichen Publikation angefochten werden. Der grossrätliche Genehmigungsbeschluss wurde (zusammen mit weiteren Genehmigungen von Gemeindebauvorschriften) im Amts- blatt Nr. 46 vom 10. November 1997 (S. 1972) veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Staatskanzlei enthielt die folgende Rechtsmit- telbelehrung: 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 273 "1. Gegen diese Genehmigungsentscheide kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde ge- führt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. 3. (...) 4. (...) 5. (...) 6. (...) 7. (...) 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumplanung des Baudepartementes, Laurenzenvorstadt 11, in Aarau, eingesehen wer- den. 9. Ein Merkblatt mit Hinweisen zur Anwendung der Rechtsmittelbeleh- rung kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau oder bei der Staatskanzlei des Kantons Aargau bezogen werden. Der Beginn der Beschwerdefrist wird mit dem Bezug dieses Merkblattes nicht aufge- schoben." Die zwanzigtägige Beschwerdefrist begann am Tag nach der Publikation im Amtsblatt zu laufen und endete am 30. November 1997 bzw. auf Grund von § 31 VRPG i.V.m. § 81 Abs. 3 ZPO am 1. Dezember 1997. Die Beschwerde ist somit klarerweise nicht in- nerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht eingegangen. b) Der Beschwerdeführer vertritt allerdings den Standpunkt, der Genehmigungsbeschluss sei ihm nie offiziell eröffnet worden. Aus der Vernehmlassung des Baudepartements geht hervor, dass es in der Tat unterlassen wurde, dem Beschwerdeführer nach Erlass des Ge- nehmigungsbeschlusses des Grossen Rats eine Kopie des Protokolls mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Das Baude- partement befürwortet deshalb ein Eintreten auf die Beschwerde auf Grund einer analogen Anwendung der Vorschriften über die Wieder- aufnahme (§§ 27 f. VRPG). c) Es stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf individuelle Er- öffnung des Genehmigungsbeschlusses besteht. 274 Verwaltungsgericht 2002 aa) Neben der öffentlichen Publikation auch die schriftliche Be- nachrichtigung der Eigentümer von Grundstücken im Planungsgebiet sowie der Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Planungsgebiet ver- langt § 4 Abs. 2 ABauV für die öffentliche Auflage von Entwürfen zu Nutzungsplänen und -vorschriften gemäss § 24 BauG. Gemäss § 5 Abs. 3 ABauV informiert der Gemeinderat vor Beginn der Be- schwerdefrist (§ 26 BauG) die Eigentümer von Grundstücken sowie Personen mit Sitz oder Wohnsitz im von der Änderung betroffenen Gebiet, wenn der Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans vom öffentlich aufgelegten Entwurf abweicht. Darüber hinaus enthalten aber weder das BauG noch die ABauV eine Verpflichtung zur per- sönlichen Benachrichtigung der betroffenen Grundeigentümer. Ins- besondere ist in § 28 BauG keine individuelle Eröffnung der Be- schlüsse des Grossen Rats (oder des Regierungsrats) über die Ge- nehmigung von Nutzungsvorschriften und -plänen vorgesehen. § 28 BauG geht als spezielle Regelung der Bestimmung von § 23 VRPG, welche die Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden allgemein regelt, vor. Im Übrigen sieht aber auch das VRPG die öffentliche Bekanntmachung vor: So bestimmt § 24 Abs. 2 VRPG, dass Verfü- gungen und Entscheide, die an eine sehr grosse oder unbestimmte Zahl von Betroffenen gerichtet sind, durch öffentliche Bekanntma- chung zu eröffnen sind. Und gemäss § 24 Abs. 3 VRPG gelten öf- fentlich bekannt gemachte Verfügungen und Entscheide für jeder- mann, der betroffen ist. bb) Auch aus dem Bundesrecht ergibt sich kein Anspruch auf individuelle Eröffnung. Eine Pflicht zur persönlichen Benachrich- tigung der einzelnen Grundeigentümer im Nutzungsplanungsverfah- ren besteht nach Auffassung des Bundesgerichts nur dann, wenn sie das kantonale Recht vorsieht (BGE 106 Ia 312; vgl. auch BGE 116 Ia 218 f.). Beschränkt sich das kantonale Recht hingegen auf die Pub- likation und die öffentliche Auflage, verstösst dies nicht gegen Bun- desrecht: Dass der von einem Nutzungsplan betroffene Eigentümer vor der öffentlichen Auflage des Plans persönlich angehört werden müsste, lässt sich aus Art. 33 RPG nicht ableiten. Diese Bestimmung verlangt lediglich eine öffentliche Auflage der Nutzungspläne und schreibt vor, dass das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 275 vorsehen muss, welches die volle Überprüfung durch eine Be- schwerdebehörde erlaubt. Auch aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich keine Pflicht des Gemeinwesens, die Grundeigentümer bei Erlass oder Revision des Zonenplans persönlich zu benachrichtigen. Dies gilt nicht nur bei einer Gesamtrevision des Zonenplans, sondern auch bei einer Teilrevision (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 1983, in: ZBl 86/1985, S. 164 ff., insbes. S. 168; vgl. auch Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Auflage, Band I, Zürich 1999, Rz. 405; Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 420). cc) Der gesetzgeberische Verzicht, eine individuelle Mittei- lungspflicht von Genehmigungsbeschlüssen an die Grundeigentümer zu statuieren, wird auch durch die Regelung von § 27 Abs. 2 BauG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift hat die Genehmigungsbehörde für den Fall, dass sie Änderungen (von geringer Tragweite oder wenn keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht) vornimmt, den Ge- meinderat und die in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffenen vorher anzuhören. Damit wird den betroffenen Grundeigentümern das rechtliche Gehör zur Sache gewährt. Zugleich erhalten sie Kenntnis von der bevorstehenden Genehmigung. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung obliegt es dem Grundeigentümer, sich ständig über die rechtliche Situation seiner Grundstücke auf dem Laufenden zu halten und bei einer Änderung der Verhältnisse die notwendigen Massnahmen zur Wahrung seiner Interessen zu ergrei- fen (BGE 106 Ia 312 f.). Dies gilt erst recht in den Fällen von § 27 Abs. 2 BauG, wo der Grundeigentümer auf Grund der Anhörung mit einer Änderung rechnen muss. dd) Eine generelle Zustellung des grossrätlichen Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten entspricht im Übrigen offenbar auch nicht der gängigen Praxis. Nur in jenen Fällen, in denen gegen den Be- schluss des zuständigen Gemeindeorgans Beschwerde an den Regie- rungsrat gemäss § 26 BauG erhoben worden ist, erfolgt eine indivi- duelle Zustellung des Grossratsbeschlusses mit Bekanntgabe des Datums der amtlichen Publikation. Denn auch für die Anfechtung des Beschwerdeentscheids beginnt die Frist erst mit der Publikation 276 Verwaltungsgericht 2002 des Genehmigungsbeschlusses zu laufen. Im vorliegenden Fall hat indessen kein Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat stattge- funden, da die Einwohnergemeindeversammlung V. dem Begehren des Beschwerdeführers gefolgt war. Folglich kann sich der Be- schwerdeführer auch nicht auf ein allfälliges Vertrauen in eine ent- sprechende Zustellpraxis berufen. 71 Koordination der Nutzungsplanung zwischen Nachbargemeinden. - Das Nutzungsplanverfahren erfordert eine Koordination und Planab- stimmung über die Gemeindegrenze hinaus. - Eine gemeinsame und gleichzeitige Planung für gemeindeübergrei- fende Schutzmassnahmen ist gesetzlich aber nicht vorgeschrieben. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 26. April 2002 in Sa- chen Oe. gegen Genehmigungsbeschluss des Grossen Rats. Aus den Erwägungen 5. a) Die Beschwerdeführerin rügt die mangelnde Koordination der Planungen der Gemeinden O. und E. Das Fabrikareal der Be- schwerdeführerin liege teils auf Gemeindegebiet von O., teils auf Gemeindegebiet von E., wobei das streitbetroffene Gebäude Nr. 3 als einziges vollständig auf E.-Boden stehe. Das gesamte Fabrikareal bilde jedoch eine bauliche Einheit, welche eine getrennte Betrach- tungsweise unter dem Aspekt des Denkmalschutzes nicht zulasse, sondern ein Planungshandeln erfordere, welches über die Gemeinde- grenzen von E. hinausgehe. Die Gemeinde O. habe anlässlich der Zonenplanung vom 31. März 1998 auf eine Unterschutzstellung der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gebäudekomplexe ver- zichtet. Damit könne die Gemeinde E. ihre Planung lediglich noch derjenigen von O. angleichen, weshalb eine Unterschutzstellung der Gebäude auf dem Gemeindegebiet von E. ebenfalls ausgeschlossen sei. b) Bund, Kanton und Gemeinden erarbeiten die für ihre raum- wirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinan-