70 Beginn des Fristenlaufs gemäss § 28 BauG. - Die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht beginnt am Tag nach der Publikation des Genehmigungsentscheides im kantonalen Amtsblatt zu laufen. - Ein Anspruch auf individuelle Eröffnung des Genehmigungsentscheides besteht nicht. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 12. Dezember 2001 in Sachen Pf. gegen Genehmigungsbeschluss des Grossen Rats. Aus den Erwägungen