diese wird, weil sie mit Gleichstrom beitrieben wird, gestützt auf Ziffer 51 des Anhangs 1 von den Bestimmungen in der NISV ausgenommen. 5. Weitere öffentlichrechtliche Hindernisse, welche einer Bewilligungserteilung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich 272 Verwaltungsgericht 2002 und werden auch nicht geltend gemacht. Die geplante Anlage erweist sich am vorgesehenen Standort somit als bewilligungsfähig (siehe AGVE 2000, S. 247 mit Hinweis), und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.