NISV gehören diejenigen Sendeantennen für zellularen Mobilfunk auf jeden Fall zur Anlage, welche auf dem gleichen Mast oder auf dem gleichen Dach angebracht sind. Benachbarte Sendeantennen - nicht auf dem gleichen Mast oder Dach - für zellularen Mobilfunk zählen ebenfalls zur Anlage, wenn sie in einem engen räumlichen Zusammenhang zu den erstgenannten Antennen stehen. Der Begriff 'enger räumlicher Zusammenhang' ist in der NISV nicht abschliessend festgelegt. Er wird mit Hilfe des sogenannten Anlageperimeters präzisiert.