Die Beschwerdeführer wiederholen vor Verwaltungsgericht die Rüge der fehlenden Gesamtbeurteilung aller Immissionen. Dazu wird im Amtsbericht des Baudepartements (Abteilung für Umwelt) vom 12. September 2002 u.a. was folgt ausgeführt (S. 3 f.): "Vor Beginn der NIS-Beurteilung muss bestimmt werden, welche Sendeantennen zur Anlage gehören. Nicht jede Sendeantenne ist nämlich automatisch Teil der Anlage. Nach Anhang 1 Ziffer 61 NISV gehören nur diejenigen Sendeantennen zur Anlage, welche für zellulare Mobilfunknetze (Netze GSM, 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 271