NISV (Frequenzband 400 - 2'000 MHz) 42.04 V/m. Diese Grenzwerte müssen im massgebenden Betriebszustand eingehalten werden, d.h. bei maximalem Gesprächsund Datenverkehr und maximaler Sendeleistung (Anhang 1 Ziff. 63 NISV). bb) Die Beschwerdegegnerin hat ihrem Baugesuch das Standortdatenblatt des BUWAL vom 20. Oktober 1998 für das detaillierte Verfahren beigelegt, worin sie die Immissionen an sechs Orten (zwei Orte für den kurzfristigen Aufenthalt von Personen im Antennenabstand von 18.4, 17.4 und 17.9 m [Ort Nr. 2, Zugang] bzw. 21.0, 33.9 und 16.0 m [Ort Nr. 3, Eingang]; vier Orte mit empfindlicher Nut- 270 Verwaltungsgericht 2002