b) aa) Bei der geplanten Anlage handelt es sich um eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 2 NISV, die im Frequenzbereich von 900 MHz sendet. Die von dieser Anlage allein erzeugte Strahlung darf an Orten mit empfindlicher Nutzung (siehe Art. 3 Abs. 3 NISV) den AGW von 4 V/m nicht überschreiten (Art. 4 NISV i.V.m. Anhang 1 Ziff. 64 lit. a NISV). Der frequenzabhängige IGW für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt für die vorliegende Anlage mit einer Frequenz von 935 MHz nach Anhang 2 Ziffer 11 NISV (Frequenzband 400 - 2'000 MHz) 42.04 V/m.