Insbesondere der Einwand, ein bundesgerichtliches Präjudiz dispensiere die gesetzesanwendenden Behörden nicht davon, die Verfassungsmässigkeit von Verordnungen zu überprüfen, stösst im vorliegenden Fall angesichts der inzwischen - auf Grund des derzeitigen Wissensstandes und stets vorbehältlich neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse - gefestigten Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichts als auch des Verwaltungsgerichts zur Frage der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der NISV ins Leere. Der nachfolgenden Einzelfallbeurteilung sind deshalb die geltenden IGW und AGW der NISV zugrundezulegen. b) aa)