Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde keine neuen Erkenntnisse und Argumente vor, die ein Abrücken von der bisherigen Rechtsprechung zu begründen vermöchten. Insbesondere der Einwand, ein bundesgerichtliches Präjudiz dispensiere die gesetzesanwendenden Behörden nicht davon, die Verfassungsmässigkeit von Verordnungen zu überprüfen, stösst im vorliegenden Fall angesichts der inzwischen - auf Grund des derzeitigen Wissensstandes und stets vorbehältlich neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse - gefestigten Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichts als auch des Verwaltungsgerichts zur Frage der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der NISV ins Leere.