werden, wobei aber gleichzeitig - mit dem Ziel einer Risikominimierung - die den Umweltschutzanforderungen entsprechenden Vorkehren getroffen werden sollen (Praxis des Bundesgerichts [Pra] 80/1991, S. 179; BGE 124 II 233)." cc) Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde keine neuen Erkenntnisse und Argumente vor, die ein Abrücken von der bisherigen Rechtsprechung zu begründen vermöchten.