Eine solche Extremposition ist mit Sinn und Zweck der Umweltschutzgesetzgebung nicht zu vereinbaren. Das USG ist kein Verhinderungs-, sondern ein Massnahmengesetz, das seinem Konzept nach die Quellen der Umweltbelastung nicht als solche in Frage stellen will; die Nachfrage soll nicht untersagt, sondern befriedigt 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 269