In dieser Situation erscheint es zweckmässig, mit den vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss NISV zur Vermeidung noch unüberschaubarer Risiken eine Sicherheitsmarge zu schaffen, welche die Unsicherheit über längerfristige Wirkungen nichtionisierender Strahlen berücksichtigt (vgl. BGE 124 II 232). Die Anlagegrenzwerte sind derart tief angesetzt, dass nach menschlichem Ermessen und dem derzeitigen Stand der Wissenschaft bei ihrer Einhaltung gesundheitliche Schäden auszuschliessen sind.