Der Bundesrat habe mit dem Erlass der fraglichen Grenzwerte seinen Ermessensspielraum nicht überschritten. Sobald jedoch eine sachgerechte und zuverlässige Quantifizierung der nicht-thermischen Wirkungen nichtionisierender Strahlen auf Grund neuer Erkenntnisse möglich sei, müssten die IGW und AGW überprüft und soweit nötig angepasst werden. Diese Rechtsprechung ist in der Zwischenzeit - unter Würdigung des sogenannten "Salzburger Modells" - ausdrücklich bestätigt worden (Bundesgericht, in: URP 16/2002, S. 429 ff.; siehe auch den BGE vom 13. Juni 2002 [1P.562/2001], Erw. 4.2).