a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 USG). Seit der Inkraftsetzung auf den 1. Februar 2000 ist für den Schutz des Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung die NISV massgebend (Art. 1). Diese Verordnung setzt einerseits vorsorgliche Emissionsbegrenzungen (AGW), anderseits Im- 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 267