(...). d) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Planungspflicht (siehe BGE 124 II 254 f. mit Hinweis) bezieht sich ausschliesslich auf Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, nicht aber auf Bauten und Anlagen, welche innerhalb der Bauzonen geplant und dort zonenkonform sind (BGE vom 21. September 2001 [1P.772/2000] in Sachen B. und J., S. 7). Gegenstand dieses Entscheids bildete eine Mobilfunkanlage. Im Übrigen hat das Bundesgericht erwogen, von einer einzelnen Mobilfunkanlage gingen keine so wichtigen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung aus, dass eine Änderung der Zonenplanung hiefür erforderlich wäre (a.a.O., S. 7).