hauptet werden, dass die kaum sichtbaren Antennen das Quartierund Strassenbild beeinträchtigen". Die Beschwerdeführer sind anderer Meinung, haben ihren Standpunkt aber nicht weiter begründet. In der Tat steht der Bewilligung der Antennenanlage auch der Ortsbildschutz nicht entgegen. § 57 BO enthält diesbezüglich keine spezifischen Einschränkungen. Anlässlich des verwaltungsgerichtlichen Augenscheins ist auch nicht erkennbar geworden, inwiefern das Bauvorhaben dem Einordnungsgebot der ästhetischen Generalklausel (§ 42 BauG) zuwiderlaufen sollte. (...). d)