Dieses Bundesgesetz enthält aber überhaupt keine Vorbehalte zu Gunsten des kantonalen Rechts. Der Argumentation der Beschwerdeführer, welche einen Bedürfnisnachweis und eine Standort-Evaluation fordern, kann somit nicht gefolgt werden. Derartige Anforderungen können und müssen bei Standorten ausserhalb der Bauzonen gestellt werden, da dort das Erfordernis der (positiven) Standortgebundenheit erfüllt sein muss (Art. 24 RPG in der Fassung vom 20. März 1998, in Kraft seit dem 1. September 2000), was konkret eine Reduktion auf das Notwendige und eine Optimierung der Standorte bedeutet (siehe im Einzelnen den n.p. BGE vom 24. Oktober 2001 [1P.264/2001] in Sachen M. u. M., S. 13 ff.).