17 Abs. 1 BV) -, für welche nach Art. 36 Abs. 1 BV eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist (siehe auch BGE 121 I 120 und AGVE 1990, S. 241, je mit Hinweisen), sind im RTVG nicht enthalten. Zwar fallen Mobilfunkanlagen nicht in den Geltungsbereich des RTVG, sondern in jenen des FMG, dessen Zweck darin besteht, der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste anzubieten (Art. 1 Abs. 1). Dieses Bundesgesetz enthält aber überhaupt keine Vorbehalte zu Gunsten des kantonalen Rechts.