53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) vom 21. Juni 1991 kantonale Antennenverbote nur zum "Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, von geschichtlichen Stätten oder von Natur- und Kunstdenkmälern" zu. Weitergehende Einschränkungen - im vorliegenden Falle geht es um das Grundrecht der Medienfreiheit (Art. 17 Abs. 1 BV) -, für welche nach Art. 36 Abs. 1 BV eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist (siehe auch BGE 121 I 120 und AGVE 1990, S. 241, je mit Hinweisen), sind im RTVG nicht enthalten.