lich alle nach aussen in Erscheinung tretenden Antennenarten von ihr umfasst werden. Bei einer zeitgemäss-teleologischen Auslegung der aus dem Jahr 1981 stammenden Vorschrift fallen daher auch die Mobilfunksendeantennen in den Anwendungsbereich von § 12 BO. c) Die Zwecksetzung von § 12 BO, die Erstellung von Aussenantennen mit den Anliegen des Ortsbildschutzes in Einklang zu bringen (vorne Erw. b), verbietet es, daraus ein mit technischen Gegebenheiten begründetes Bedürfnis herzuleiten. Nicht von ungefähr lässt Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG;