Innerhalb der Bauzonen sei die Konzentration von Sendeanlagen oft schon darum verfehlt, weil gerade dadurch unzulässige Emissionen bzw. Immissionen entstehen könnten. Im jetzigen Zeitpunkt sei eine Planung auch im Hinblick auf die künftig zu erstellenden UMTS-Sendeanlagen nicht möglich; hierzu fehlten die konkreten örtlichen Bedürfnisse der jeweiligen Anbieter. b) Die Beschwerdegegnerin und der Stadtrat Aarau sind der Meinung, Mobilfunkantennen würden von § 12 BO gar nicht erfasst. Das Verwaltungsgericht teilt diese Ansicht nicht. Zwar trifft es zu, dass die Mobilfunkantennen in § 12 BO nicht ausdrücklich erwähnt sind. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es aber offensichtlich, die