Beim Mobilfunknetz der Beschwerdegegnerin handle es sich um einen konzessionierten öffentlichen Dienst, für den Ausnahmen vom Verbot der Einzelantennen möglich seien. Auf Grund der technischen Gegebenheiten eines zellenartig aufgebauten Mobilfunk-Netzes sei eine lückenlose Versorgung nur mit Antennen der vorliegenden Art möglich. Ausserdem treffe es nicht zu, dass die Bewilligung von Antennen für öffentliche Dienste eine planerische Tätigkeit bedinge. Deren Auswirkungen auf Raum und Umwelt liessen sich ohne weiteres auf Grund eines einzelnen Baugesuchs beurteilen.