beschränkter Erstellung. § 12 BO verpflichte den Stadtrat im Hinblick auf den sich abzeichnenden Antennenwald zu einer planerischen und koordinierenden Tätigkeit. Der Regierungsrat hat in diesem Zusammenhang erwogen, vorab liesse sich fragen, ob es sich bei der geplanten Antenne überhaupt um eine Einzelantenne handle oder ob nicht vielmehr von einer Gemeinschaftsantenne auszugehen sei, da sie von einer Mehrzahl von Personen genutzt werde. Dies könne aber offen bleiben. Beim Mobilfunknetz der Beschwerdegegnerin handle es sich um einen konzessionierten öffentlichen Dienst, für den Ausnahmen vom Verbot der Einzelantennen möglich seien.