Eine andere, bereits praktizierte Möglichkeit bestehe in der Vermietung eigener Anlagen an Konkurrenzunternehmen. Dies habe dann nichts mehr mit der Erfüllung öffentlicher Dienste zu tun. Auch "Gemeinschaftsantennen" unterstünden aus ästhetischen Überlegungen dem Gebot möglichst 264 Verwaltungsgericht 2002